Dorfgemeinschaft Trulben

 

 

 

Vereinssatzung

 

 

 

 

 

§ 1       Name, und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Trulben“.

 

Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen

 

Der Verein hat seinen Sitz in 66957 Trulben.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 2       Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

 

 

Der Verein „ Dorfgemeinschaft Trulben“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke

 

Der Zweck des Vereines ist es bürgerschaftliches Engagement zu fördern und gemeinnützige Projekte auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Kultur- und Denkmalpflege, Förderung der Alten – und Jugendhilfe und der Heimatpflege zu initiieren, zu planen, durchzuführen und/oder zu unterstützen.

 

Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Pflege der lokalem Denkmäler im Sinne Denkmalpflege

  • Mitwirkung bei der Heimatpflege z.B. Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung. Organisation und Durchführung von gemeinsamen Arbeitseinsätzen zum Erhalt und Pflege von örtlichen Wanderwegen, aufstellen und Pflege von Ruhebänken und der Förderung des Umweltschutzes

  • Unterstützung und Durchführung von Angeboten für sinnvolle Aktivitäten, betreffend Alters- und Jugendhilfe. Hierzu zählen Veranstaltungen für Senioren und Jugendliche, wie Seniorennachmittage und Ausflüge, Infoveranstaltungen, Bastelnachmittage, organisierte Freizeiten

  • Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Konzerten und Ausstellungen

     

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein verpflichtet sich Jährlich mindestens eine Veranstaltung durchzuführen.

 

 

 

 

 

§ 3       Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will, Minderjährige mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

 

 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

 

 

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

 

 

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Dorfgemeinschaft Trulben aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

 

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Dorfgemeinschaft Trulben zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

 

 

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

 

§ 6       Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Kalenderjahres für das betreffende Jahr fällig.

 

Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag ziehen im Regelfall den Ausschluss nach sich.

 

 

 

 

 

§ 7       Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 8       Der Vorstand

 

 

 

 

 

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

  2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.

  4. Die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

2.    Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem Vorsitzenden

  • seinem Stellvertreter

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer

  • drei Beisitzern

  • dem Vertreter der Ortsgemeinde.

 

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

  2. Der Schriftführer führt Protokoll über die Mitgliederversammlungen, sowie die Ausschusssitzungen und erledigt den Schriftverkehr.

  3. Der Schatzmeister führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen.

  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

 

 

 

 

§ 9       Die Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

  1. Änderung der Satzung,

  2. Die Auflösung des Vereins,

  3. Den Ausschluss von Mitgliedern,

  4. Die Wahl und sie Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  5. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

  6. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  7. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Hierüber haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.

     

 

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  3. Eine Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Beschlussfassung ist offen, auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

     

 

§ 10     Ausschüsse

 

 

 

Bei Bedarf können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse begründet werden.

 

Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtszeit wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

In dem betreffenden Angelegenheiten nehmen die Ausschussmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teil.

 

 

 

§ 11     Auflösung des Vereins

 

 

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Trulben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem weiteren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

 

Trulben, den 7.12.2016